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Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoins und anderen virtuellen Währungen

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Der Euro ist die Währung von Europa, Deutschland , Malta, Zypern , Zimbabwe, Vatikanstadt, Spanien, Slowenien (Slovenia) , Slowakei (Slovakia) , San Marino, Portugal, Niederlande, Montenegro , Monaco, Andorra , Luxemburg, Kosovo , Italien , Irland , Griechenland , Frankreich , Finnland , Estland und Belgien und Austria und hat das Symbol . Die Währungs-Abkürzung nach ISO 4217 lautet EUR. ist die Währung von . Die Währungs-Abkürzung nach ISO 4217 lautet .

Kurs für die Umrechnung von EUR in
(Heute, den 24.04.2024): 0

Die Kursgewinne einer Kryptowährung sind in Deutschland steuerpflichtig. Das Bundeministerium für Finanzen hat inzwischen klar geregelt, dass die Kursgewinne bei Währungen wie Ripple, Ether oder ähnliche Kryptowährungen nicht unter die Umsatzsteuerpflicht fallen. Auch das Mining der Kryptowährungen sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Damals hatte der EuGH genau diesen Punkt offen gelassen.

Ein Urteil gab es bereits 2015



Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer hatte die EuGH bereits im Oktober 2015 geurteilt, dass bei einem Bitcoin Umtausch eine Umsatzsteuerfreiheit vorliegt. Ganz anders hat damals ein britisches Gericht geurteilt. In diesem Fall wurde entschieden, dass eine Mehrbesteuerung sehr wohl anzusetzen ist. In der Vergangenheit wurde das vom Bundesfinanzministerium angezweifelt. Inzwischen wurde sogar gesetzlich geregelt, dass auch auf die Transaktionen keine Mehrwertsteueranfallen. Ganz anders sieht es bei der allgemeinen Rechtsauffassung bei den Betreibern aus. Die Betreiber der Wallets und Handelsplattformen werden versteuert.

Eine Kryptowährung wird allen gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, wenn sie von allen Beteiligten der Transaktionen als unmittelbares und vertragliches Zahlungsmittel akzeptiert worden sind. Sie dürfen hiermit nicht für einen anderen Zweck genutzt worden sein, als für die Verwendung als klassisches Zahlungsmittel. Damit schließt die Steuerfreiheit einen Vorsteuerabzug aus. Diese Entscheidung des BMF bezieht sich vor allem auf die Kryptowährung Bitcoin. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass diese Regelung auch für die anderen Kryptowährungen angewendet wird, die ähnliche Charakteristika aufweisen.

Umsatzsteuer beim Verkauf von Bitcoins



In einigen Bereichen hat das Bundesfinanzministerium inzwischen für Klarheit gesorgt. Einige Finanzämter haben bei einer Veräusserung von Bitcoins inzwischen eine Umsatzsteuer geltend gemacht. Etwas strittig war hierbei die Frage, ob es sich bei einem Bitcoin Geschäft um eine rein Währungsspekulation handelt oder ob die Währung als normales Zahlungsmittel anerkannt wird. Das Finanzamt Bonn argumentiert dagegen, dass es sich bei Kryptowährungen um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt. Diese Aussage weicht vom bereits damals bekannten EuGH-Urteil stark ab.

Bitcoins erst nach 12 Monaten verkaufen



Der Verkauf von Bitcoins und ähnlichen Kryptowährungen ist nur dann steuerpflichtig, wenn sie bereits innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung verkauft werden. Die Freigrenze liegt derzeit bei 600 Euro. Etwas anders sieht es aus, wenn durch die Kryptowährung Zinsen angefallen sind. In diesem Fall würd sich die Spekulationsfrist auf insgesamt 10 Jahre verlängern.

Virtuelle Währungen - Bitcoins und Co.

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