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Kryptowährungen und Steuer - Urteil des BFH

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(Heute, den 28.03.2024): 0

Mit großer Spannung warteten Anleger und Krypto-Investoren auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) zur steuerlichen Behandlung von Gewinnen aus dem Verkauf von Kryptowährungen.

Mit Urteilsverkündung am 14.02.2023 ist es mittlerweile über 14 Jahre her, als mit dem Bitcoin die erste Kryptowährung geschaffen wurde.

Die phasenweise massive Wertentwicklung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen rückten den Krypto-Markt zunehmend in den Fokus.

Durch das Urteil des Bundesfinanzhofes herrscht nun endlich Klarheit über die steuerrechtlichen Aspekte von Krypto-Gewinnen.

Ausgangslage – Urteil des BFH wurde aufgrund einer Klage unerlässlich



Die Positionierung des Bundesfinanzhofes wurde mehr oder weniger durch die Klage eines Kölner Investors erzwungen. Dieser hatte bereits im Jahr 2018 ordnungsgemäß seine Krypto-Gewinne von 3,2 Millionen Euro dem zuständigen Finanzamt gemeldet.

Der Trader legte gegen die anschließende Besteuerung durch das Finanzamt Widerspruch ein. Es folgte ein Gang durch sämtliche juristische Instanzen bis hin zum Bundesfinanzhof München.

Der Kölner Investor sieht in Kryptowährungen kein physisches Wirtschaftsgut. Da es sich um virtuelle Währungen handelt kann nach seiner Argumentation keine steuerrechtliche Zuordnung zu Wirtschaftsgütern erfolgen.

Weiterhin konfrontierte er die Justiz mit einer vorherrschenden Steuerungerechtigkeit in Sachen Krypto-Gewinne. Demnach schleusen viele Krypto-Investoren die Gewinne am Fiskus vorbei. Bei ehrlichen Anlegern mache der Staat dagegen „Kasse“.

Urteil BFH bringt eindeutige steuerrechtliche Positionierung



Durch das Urteil vom 14.02.2023 sind Krypto-Gewinne nun steuerrechtlich ganz klar eingeordnet. Dabei bestätigten die Richter, den bisherigen Umgang der Finanzämter in Sachen Versteuerung von Krypto-Gewinnen.

So handelt es sich bei Kryptowährungen durchaus um Wirtschaftsgüter. Dabei erfüllt jedes sogenanntes „Currency-Token“ die Funktion eines Zahlungsmittels. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Währung staatlich anerkannt ist.

Jegliche Krypto-Assests werden den „sonstigen Wirtschaftsgütern“ zugeordnet, da es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt.

Konkrete Besteuerung und Freibetrag



Durch das Urteil des BFH bleiben die bis dato angenommenen Spekulationsfristen und die geltenden Freibeträge weiterhin bestehen.

Insofern der Verkauf von Kryptowährungen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt, handelt es sich bei Gewinnen um sogenannte Spekulationsgewinne und müssen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden.

Krypto-Gewinne sind daher nur dann nicht zu versteuern, wenn zwischen der Investition und dem Verkauf mehr als 1 Jahr liegt.

Ebenso thematisiert wurde der Freibetrag in Sachen Krypto-Gewinnen. Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte lag bereits vor dem BFH-Urteil bei 600€. Gewinne unterhalb der Freigrenze bleiben steuerfrei.

BFH-Urteil schafft Transparenz



Mit Sicherheit hätten sich Krypto-Investoren und Anleger ein anderes Urteil gewünscht. Dennoch ist dieses Urteil für den Krypto-Markt von Bedeutung.

Der Bundesfinanzhof schafft zumindest Transparenz und Klarheit, auf die man in der Krypto-Szene lange gewartet hat. Durch die Regelungen lassen sich zudem teure Steuernachzahlungen vermeiden.

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